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Immo Manufaktur BW

02.09.2019Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus oder Hausflur:

Das Abstellen eines Fahrrads, eines Kinderwagens oder eines Schuhregals im Treppenhaus oder im Hausflur ist grundsächlich nicht erlaubt. Auch ist es nicht erlaubt seinen Müll vor der eigenen Haustür abzustellen. Denn die Gesetzeslage besagt, dass die Benutzung von Gemeinschaftsflächen- oder Räumen allen Mietern im gleichen Maße erlaubt ist. Zum anderen muss auch der Zweck des Gemeinschaftsraumes beachtet werden. Das Treppenhaus ist als Zugang zu den jeweiligen Wohnungen und als Fluchtweg definiert und muss aus brandschutz- und versicherungsrechtlichen Gründen freigehalten werden.

Das Benutzungsrecht des Mieters bezieht sich lediglich auf die Benutzung der eigenen Mieträume. Dies bedeutet, dass Gegenstände, die zu der Wohnungseinrichtung des Mieters gehören, grundsächlich in der Wohnung untergebracht werden müssen. Somit liegt beim Abstellen eines Fahrrads im Hausflur eine Zweckentfremdung vor. Ein Fahrrad gehört in den Keller oder in den Hof. Lediglich das Abstellen eines Kinderwagens, sofern dieser zu den Mietern gehört, ist zulässig. Allerdings auch nur dann, wenn der Hausflur und das Treppenhaus seinen Zweck als Fluchtweg nicht behindert.

Halten sich Mieter trotz Forderungen des Vermieters nicht an die Gesetzeslage, kann der Vermieter seine Mieter abmahnen. Sollten die Gebrauchsgegenstände auch nach Abmahnung nicht beseitigt werden, kann der Eigentümer klagen. Sind seine Rechte im erheblichen Maße verletzt, ist der Vermieter unter bestimmten Umständen auch dazu berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen.

Quelle: Haus und Grund
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