Ein Hauseigentümer muss die Photovoltaikanlage auf seinem denkmalgeschützten Haus in Goslar abbauen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden (AZ: 1 ME 15/23). Damit hat der das Niedersächsische OVG auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig revidiert und die Beschwerde der Stadt Goslar gegen den Hauseigentümer stattgegeben.
Der Hauseigentümer hatte ohne die notwendige Genehmigung eine Photovoltaikanlage installiert, die einen Großteil des Daches überdeckte und nicht farblich angepasst war. Er betrachtete den von der Stadt angeordneten Abbau der Anlage als unverhältnismäßig, da das niedersächsische Denkmalschutzgesetz Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Baudenkmälern zulässt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte zunächst zu seinen Gunsten entschieden. Grund dafür war, dass die Anlage möglicherweise genehmigungsfähig sei, insbesondere weil sie das äußere Erscheinungsbild des Denkmals nicht beeinträchtige.
Jedoch entschied der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts, dass die Anlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, insbesondere da das Haus in der UNESCO-geschützten Altstadt von Goslar liegt. Bei der Genehmigung müsse das Interesse an erneuerbaren Energien und der Denkmalschutz gegeneinander abgewogen werden müssten. Photovoltaikanlagen sollten dem Denkmalschutz Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Standort und Design. Der endgültige Beschluss kann nicht angefochten werden.
Quelle: oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/AZ: 1 ME 15/23
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