Kritik an der Programm- und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks rechtfertigt keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, AZ: 7 BV 22.2642). Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin aus dem Landkreis Rosenheim zuvor die Rundfunkbeitragspflicht aufgrund angeblichen „strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht München wies diese Klage in erster Instanz zurück und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
In der Berufung betonte der BayVGH, dass der Rundfunkbeitrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein als Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben wird. Das Hauptziel des Beitrags besteht darin, eine unabhängige, bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantiert die Programmfreiheit, die die institutionelle Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten schützt und sie vor externer Beeinflussung bewahrt.
Das Gericht machte weiterhin deutlich, dass die Kontrolle über die Einhaltung verfassungsmäßiger Vorgaben durch die pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten erfolgt. Einwände bezüglich der Programminhalte beeinflussen demnach nicht die Rundfunkbeitragserhebung. Betroffene haben die Möglichkeit, sich an die vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten zu wenden. Gegen das Urteil kann die Klägerin binnen eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.
Quelle: vgh.bayern.de/AZ: 7 BV 22.2642
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