Ein Vermieter darf dem Lebensgefährten einer ursprünglichen Mieterin außerordentlich kündigen, wenn dieser ihm ihren Tod verschweigt. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 417 C 9024/22). Im vorliegenden Fall ordnete das Amtsgericht ordnete eine mehrmonatige Räumungsfrist an und verpflichtete den Lebensgefährten (Beklagten), die Wohnung zurückzugeben.
Die ursprüngliche Mieterin hatte 1975 einen Mietvertrag mit ihrem Vermieter für eine Zweizimmerwohnung in Milbertshofen geschlossen und lebte zusammen mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung. Die ursprüngliche Mieterin starb im September 2020. Ihr Lebensgefährte informierte die Vermieter jedoch erst ein Jahr später darüber. Aufgrund dieser verspäteten Mitteilung äußerten die Vermieter erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten und kündigten ihm außerordentlich.
Die Richter bestätigten, dass eine zeitnahe Mitteilung über den Tod eines Mieters an den Vermieter zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört. Die unterlassene Mitteilung stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung dar, da sie das Vertrauen in die zukünftige Vertragstreue des Beklagten erschüttert. Zudem ergaben sich keine Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: justiz.bayern.de
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