Eine Eigentümerin kann nicht für alle Unfälle verantwortlich gemacht werden, die auf ihrem Grundstück passieren. Das entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Az. 17 W 17/22). Im vorliegenden Fall ist eine Nachbarin über einen regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg zur Terrasse der Eigentümerin gelaufen, um mit ihr zu reden. Auf dem Rückweg ist sie gestürzt und hat sich dabei eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen.
Daher forderte sie von der Eigentümerin 20.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld und wollte zudem Prozesskostenhilfe haben. Den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe hat bereits das Landgericht zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Zwar sei die Eigentümerin für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Jedoch müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.
„Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betont das OLG. Es müssen nur Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, so das OLG. Bei einem Unfall, der zwar nicht ausgeschlossen werden kann, der jedoch „unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen“ geschieht, müsse der Geschädigte selbst für den Schaden aufkommen.
Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/Az. 17 W 17/22
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