Eine Kommune kann unter Umständen die Rückübertragung eines an einen Verein abgetretenen Grundstücks verlangen. Zu diesem sogenannten Heimfall kann es dann kommen, wenn der Verein seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Das entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 191/22). Im vorliegenden Fall hatte die Kommune einem Verein per Erbbaurechtsvertrag erlaubt, innerhalb von vier Jahren auf einem Grundstück eine Moschee sowie ein Kulturhaus zu errichten. Dem Verein gelang dies jedoch nicht.
Für einen solchen Fall behielt sich die Kommune das Wiederkaufsrecht vor und machte dieses geltend. Der Fall landete vor Gericht. Die Kommune bekam sowohl vom Landgericht (17 O 1045/18) als auch vom Oberlandesgericht (10 U 278/21) und vom BGH Recht. Der Verein habe gegen vertraglich geregelte Bauverpflichtungen verstoßen, in dem er den ersten Bauabschnitt nicht innerhalb von vier Jahren fertiggestellt habe, so der BGH.
Die von der Kommune mit dem Verein vereinbarte Bebauungspflicht sei auch nicht unangemessen. Schließlich habe die Kommune ein Interesse daran, dass Grundstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Grund für die Entscheidung des BGH ist wohl auch, dass der Verein „schuldhaft missachtet“ habe.
Quellen und weitere Informationen: bundesgerichtshof.de/rsw.beck.de/drklein.de
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