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09.11.2020Urteil: Mieter müssen Haus wegen Eigenbedarf räumen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil (AZ VIII ZR 35/19), dass Erwerber eines Hauses bereits nach zwei Jahren gegenüber ihren Mietern eine Eigenbedarfskündigung geltend machen können. Denn gemäß § 577 a Abs. 1 BGB muss seitens der Erwerber die dreijährige Kündigungssperre dann nicht eingehalten werden, wenn Personen aus derselben Familie Eigenbedarf anmelden. Dies gilt auch dann, wenn das Ehepaar bereits geschieden ist. Laut Mietrecht werden getrennte Ehepartner auch nach der Scheidung als Familienmitglieder angesehen.

Im vorliegenden Fall erwarb eine Familie mit zwei Kindern im Jahre 2015 ein Einfamilienhaus von dem Vater des Ehemannes, welches bereits seit dem Jahre 2001 vermietet war. Beide Ehepartner waren als Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen. Das Erwerber-Ehepaar lebte seit 2013 in Trennung, im Jahre 2017 wurde die Ehe geschieden. Da die Ehefrau mit den beiden Kindern und ihrem neuen Lebenspartner das Einfamilienhaus bewohnen wollte, meldeten die geschiedenen Ehepartner Eigenbedarf an. Die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wurde sowohl vom Amtsgericht Soest als auch vom Landgericht Arnsberg für wirksam erachtet, auch wenn die eigentliche Kündigungsfrist wegen Eigenbedarf von drei Jahren noch nicht abgelaufen war. Beide Gerichte berufen sich auf § 577 a Abs. 1 BGB, nach welcher Mitglieder aus dem engeren Familienkreis von dieser Frist nicht betroffen sind.

Auch die Revision der Mieter vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass die geschiedenen Ehepartner trotz der Scheidung mietrechtlich als Familie angesehen werden müssen. Denn laut BGH sind diejenigen Personen als privilegierte Familienangehörigen anzusehen, denen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Zivilprozess zustehen würde. Familienangehörigen steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO trotz einer Trennung oder einer Scheidung ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dasselbe gilt laut BGH auch für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung.

Quelle: BGH
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