Eine Wohnungsdurchsuchung wegen eines sogenannten „Adbusting“-Verdachts ist unangemessen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gab einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde statt (AZ: 2 BvR 1749/20). Beim „Adbusting“ werden Werbeplakate so umgestaltet, dass der ursprüngliche Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die betroffene Person wurde beim Austausch eines Bundeswehr-Plakats beobachtet, was zu einer Durchsuchungsanordnung führte.
Die Durchsuchung erfolgte auf Basis der Annahme, dass die Person des Diebstahls und der Sachbeschädigung verdächtig sei. Das Amts- und Landgericht sahen in der Aktion einen Anfangsverdacht für diese Straftaten. Es kam zur Wohnungsdurchsuchung. Die Beschwerdeführerin sah sich jedoch in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht stimmte dem zu, da die Schwere des Eingriffs nicht im Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Die Wahrscheinlichkeit, relevante Beweismittel zu finden, wurde als gering eingeschätzt. Deshalb war die Wohnungsdurchsuchung unangemessen.
Quelle: bundesverfassungsgericht.de/AZ: 2 BvR 1749/20
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