In vielen Fällen möchten Eigentümer ihre Ruhe im Garten genießen, doch das Betreten durch Nachbarn kann zur Belastung werden. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Nachbarn unter bestimmten Umständen dennoch ein Recht auf den Durchgang über das Grundstück haben (AZ: 3 O 309/22).
Im konkreten Fall stritten sich zwei Nachbarn, eine Frau und ein Mann. Da das Grundstück des Mannes sich in einem sogenannten Hinterlandquartier befindet und über keinen direkten Zugang zur Straße verfügt, muss er den Weg über das Grundstück der Nachbarin nutzen. Diese störte sich jedoch so sehr daran, dass sie ihm den Weg irgendwann mit Steinen versperrte.
Der Mann klagte daraufhin und bekam Recht. Die Richter sprachen ihm das Notwegerecht zu. Allerdings kann die Frau gemäß Paragraf 917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Gebühr für die Nutzung des Weges erheben.
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